Immer wieder stellt sich die Frage, ab wann bei einer Energieverbrauchsstelle von einer gewerblichen Nutzung zu sprechen ist.
Dies kann Einfluss darauf haben, ob z.B. ein Bonusanspruch besteht, den die meisten Anbieter nur bei rein privat genutzten Abnahmestellen gewähren.
Das AG Bernkastel-Kues führt aus, dass es schon ausreichend sein dürfte, wenn an der Verbrauchsstelle irgendwelche organisatorischen Tätigkeiten des Unternehmens durchgeführt werden.
Der Bonusanspruch wurde in dem konkreten Rechtsstreit dann auch folgerichtig verneint (Amtsgericht Bernkastel-Kues, AZ 4a C 81/15).
Noch strenger ist übrigens das AG Köln, dass davon ausgeht, dass für die Annahme des Vorliegens einer gewerblichen Nutzung schon die Gewerbeanmeldung an sich ausreiche.